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SVSaarAnglG

§ 31

Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht

(1) Soweit in den durch §§ 18 bis 20 eingeführten Gesetzen und Verordnungen auf den Zeitpunkt ihrer Verkündung Bezug genommen ist, gilt im Saarland der Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz verkündet worden ist.
(2) Soweit in den durch § 20 eingeführten Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004020963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e3f205c4737a8fb1bce6effdd9324c673a7658f2dea41262dc1c7ebc7678ae

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