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SVSaarAnglG

§ 2

Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht

Der Vierte Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18, der II. Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 123 und 124 und der § 155 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften treten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004020963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e3f205c4737a8fb1bce6effdd9324c673a7658f2dea41262dc1c7ebc7678ae

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