SVRV
§ 12Rückstellungen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 99
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR162700999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e74c78ec60c1d2f61fa0aaa6e00fd7aed1688f58aa7b9cb39e2d77266493cecf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 7b SGB 4Wertguthabenvereinbarung
„… für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellungen für …“
- § 169 SGB 5Haftung im Insolvenzfall
„… en die Sätze 1 und 4 entsprechend. (1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse, für die nach § 169 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Be …“
- § 170 SGB 5Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
„… ssen haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 170 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätestens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden und muss der Gesamtbetrag des Rücks …“
- § 29a SVHVAnhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung
„… erden und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs so lange im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung ausgewiesen werden. (2) Von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen k …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 170 SGB 5Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
„… unehmenden Zuführungen nach Satz 1 und die Zuführungen zum Deckungskapital für Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung im Jahr 2024 auf die für dieses Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt. (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor d …“