SGB 5
§ 170Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
- 1.
- die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,
- 2.
- die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der Versorgungsverpflichtungen,
- 3.
- die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und die Überprüfung und Anpassung der Höhe der Zuweisungsbeträge,
- 4.
- das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital,
- 5.
- die Anrechnung von Deckungskapital bei den jeweiligen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 SVRVRückstellungen
„… unehmenden Zuführungen nach Satz 1 und die Zuführungen zum Deckungskapital für Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung im Jahr 2024 auf die für dieses Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt. (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor d …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 4 KK-AltRückVHöhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge
„… sungsbetrag, D= bis zum 31. Dezember 2049 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, B= bereits gebildetes Deckungskapital, t= Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2049 in Jahren, i= Rechnungszins gemäß § 3 …“
- § 1 SGB V-ÜbV
„Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soz …“
- § 12 SVRVRückstellungen
„… ssen haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 170 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätestens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden und muss der Gesamtbetrag des Rücks …“