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SVRV

§ 10Grundsätze der Buchführung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

(1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind zu beachten; Buchungen und Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorzunehmen.
(2) Alle Buchungen müssen jederzeit in zeitlicher und sachlicher Ordnung (Zeitbuch/Journal und Sachbuch/Konten) nachweisbar sein.
(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt ohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von Rabatten und Skonti, soweit die Bestimmungen zu einzelnen Positionen des den Buchungen zugrunde zu legenden Kontenrahmens nichts anderes vorschreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 99

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162700999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e74c78ec60c1d2f61fa0aaa6e00fd7aed1688f58aa7b9cb39e2d77266493cecf

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