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VorgV

§ 3Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich

Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses

Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgabenbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 7.10.1981 I 1129

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004590956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67894993f25abc7aeeb464c1833317700c59f24e8fcb81695445a2d0b070038a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 BwVollzOVollzugsleiter und Vollzugshelfer

    „… Vollzugsleiter und die Vollzugshelfer sind für die Dauer des Vollzugs Vorgesetzte des Soldaten nach § 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses. (2) Der Vollzugsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Vollzugs verantwortlich; er trifft die im Rahmen de …“