VorgV
§ 3Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich
Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 7.10.1981 I 1129
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004590956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67894993f25abc7aeeb464c1833317700c59f24e8fcb81695445a2d0b070038a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 BwVollzOVollzugsleiter und Vollzugshelfer
„… Vollzugsleiter und die Vollzugshelfer sind für die Dauer des Vollzugs Vorgesetzte des Soldaten nach § 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses. (2) Der Vollzugsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Vollzugs verantwortlich; er trifft die im Rahmen de …“