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VorgV

§ 2Fachvorgesetzte

Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses

Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdiensts von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 7.10.1981 I 1129

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004590956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67894993f25abc7aeeb464c1833317700c59f24e8fcb81695445a2d0b070038a

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