BwVollzO
§ 4Vollzugsleiter und Vollzugshelfer
Stand: Geändert durch § 184 G v. 16.3.1976 I 581
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022050972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c73c9249d37f467936e874d48767b676e21c32e08d32acefd7ca13ca6aaee78b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 VorgVVorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich
„… Vollzugsleiter und die Vollzugshelfer sind für die Dauer des Vollzugs Vorgesetzte des Soldaten nach § 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses. (2) Der Vollzugsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Vollzugs verantwortlich; er trifft die im Rahmen de …“