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SUEV

§ 9Versuchspersonal für die Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Soldaten, die zur Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem Kommandoweg vorübergehend eingesetzt sind, sind Angehörige des Versuchspersonals für die dienstliche Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln. Dies gilt auch für Soldaten, die zur dienstlichen Erprobung von Abwehrmitteln an Minen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem Kommandoweg vorübergehend eingesetzt sind, wenn eine Mine oder ein ähnliches Kampfmittel den Unfall verursacht hat.
(2) Minen sind Behälter mit Sprengstoffen oder Formkörper aus Sprengstoffen, die auf dem Land oder im Wasser verlegt und unter Verwendung von Explosivstoffen auf mechanischem, chemischem oder elektrischem Wege durch Berührung, Annäherung oder nach Ablauf einer vorher bestimmten Zeit gezündet werden. Ähnliche Kampfmittel sind sonstige Kampfmittel, die Explosivstoffe oder andere gefährliche Stoffe enthalten oder aus solchen Stoffen bestehen.
(3) Zur dienstlichen Erprobung gehören auch das Befördern, Verlegen, Wiederaufnehmen und sonstige dienstliche Verrichtungen, soweit die Tätigkeiten mit der Erprobung im Zusammenhang stehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15c03d4b53ad08c1bb928691683206af71466ec85249b444a401f6986269252

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