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SUEV

§ 11Besonders gefährlicher Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Soldaten, die zur Besatzung eines tauchfähigen Landfahrzeugs gehören, befinden sich in besonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit ihrem Fahrzeug zum Tauchen oder Waten eingesetzt sind und die für ihren Ausstieg aus dem Fahrzeug bestimmte Luke unter Wasser gerät.
(2) Soldaten, die zur Besatzung eines schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugs gehören, befinden sich in besonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit ihrem Fahrzeug zum Schwimmen eingesetzt sind. Der Schwimmvorgang beginnt mit der Einfahrt in das Wasser und endet mit der Ausfahrt aus dem Wasser.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten, die auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen in einem tauchfähigen Landfahrzeug oder einem schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeug mitfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15c03d4b53ad08c1bb928691683206af71466ec85249b444a401f6986269252

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