(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Witwe, dem Witwer, der geschiedenen Ehegattin, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstorbenen Berufssoldaten, der oder dem nach § 51 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldatin im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand, deren oder dessen Ehe mit dieser oder diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist.
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand finden § 40 Absatz 7 und § 41 keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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