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§ 57Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

(1) Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.
(2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten entsprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR395800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8

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