SVBezGrV 2024
§ 1Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1420A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41e5a1b1c3ae7b546eaed7d3cecb14e7ae8721de54d780c332d76ada07929ce6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) nac …“