SVBezGrV 2023
§ 2Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79ca5149280ace55999eecb845f0ca6420e51f0fd67e8b8b1b583af25940a257
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit
„(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro. (2) Die Jahresar …“