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SVBezGrV 2023

§ 2Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79ca5149280ace55999eecb845f0ca6420e51f0fd67e8b8b1b583af25940a257

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit

    „(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro. (2) Die Jahresar …“