SVBezGrV 2022
§ 2Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 407cd5678a5b41a90ed8b32357c5729a487e8443b91a38f05ebbc8c0982612b9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz …“