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SVBezGrV 2018

§ 3Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78 000 Euro und monatlich 6 500 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96 000 Euro und monatlich 8 000 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 – 31. 12. 2018“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 800 Euro und monatlich 7 150 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 – 31. 12. 2018“ um die Jahresbeträge ergänzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR377800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8d4af39133c8852809d555ab78fc1c380cfc2020ba5a3828782a6e6be835e48

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