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SVBezGrV 2018

§ 2Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36 540 Euro und monatlich 3 045 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR377800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8d4af39133c8852809d555ab78fc1c380cfc2020ba5a3828782a6e6be835e48

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18 SGB 4Bezugsgröße

    „(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36 540 Euro und monatlich 3 045 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz …“