SVBezGrV 2018
§ 2Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR377800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8d4af39133c8852809d555ab78fc1c380cfc2020ba5a3828782a6e6be835e48
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36 540 Euro und monatlich 3 045 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz …“