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SVBezGrV 2017

§ 3Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 200 Euro und monatlich 7 850 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2017 – 31. 12. 2017“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 84 000 Euro und monatlich 7 000 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2017 – 31. 12. 2017“ um die Jahresbeträge ergänzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR266500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 253f1547123775f2756049f43879595c0dbdcd619b90df2dec4412ff36cc59c8

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