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Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062320009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b71ab44f5f714cb9154e1b09b7d0d42f076b1a02abe63a0c17d3c6534ab687c4

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