SVAbkING
Art 2
- 1.
- Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2.
- das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3.
- die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062320009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b71ab44f5f714cb9154e1b09b7d0d42f076b1a02abe63a0c17d3c6534ab687c4