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Art 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung

Folgenden in New Delhi am 8. Oktober 2008 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1.
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung,
2.
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062320009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b71ab44f5f714cb9154e1b09b7d0d42f076b1a02abe63a0c17d3c6534ab687c4

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