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SUrlV

§ 26Besoldung

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

(1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 1 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezüge.
(2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 10 oder des § 22 Absatz 3 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen. Das gilt nicht, wenn der Wert der Zuwendungen gering ist.
(3) Dauert der Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nicht länger als einen Monat, bleibt der Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d244dd36fa0a219446ddd2794ee255158551d411dbd3b6cb253e464da8a9a9e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 70 BBesGDienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes

    „… t nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie 2. in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuc …“