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SUrlV

§ 24Widerruf

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d244dd36fa0a219446ddd2794ee255158551d411dbd3b6cb253e464da8a9a9e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 PostPersRGBeamtenrechtliche Regelungen

    „… st zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt. (3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit …“