SUrlV
§ 24Widerruf
- 1.
- zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
- 2.
- der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
- 3.
- andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128400016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d244dd36fa0a219446ddd2794ee255158551d411dbd3b6cb253e464da8a9a9e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 PostPersRGBeamtenrechtliche Regelungen
„… st zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt. (3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit …“