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STzV

§ 3Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung

Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

(1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Elternteilen beantragt werden. Beantragt werden kann eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung.
(2) Als Kind nach Absatz 1 gilt neben einem leiblichen Kind ein Adoptivkind, ein Kind in Adoptivpflege oder Vollzeitpflege sowie ein Kind der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
(3) Als Angehörige nach Absatz 1 gelten
1.
Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren Kinder,
2.
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
3.
in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,
4.
Geschwister und deren Kinder,
5.
Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner und Geschwister der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
6.
Geschwister der Eltern,
7.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.3.2025 I Nr. 89

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR315700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d93dc4da2c5b7073cfe1c0ecc26b9afbada3e9ab88a115ea37dd07f85e90de8d

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