STzV
§ 1Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
- 1.
- Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
- 2.
- Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
- 3.
- Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.
- 1.
- mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
- 2.
- ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.3.2025 I Nr. 89
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR315700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d93dc4da2c5b7073cfe1c0ecc26b9afbada3e9ab88a115ea37dd07f85e90de8d