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STzV

§ 1Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
1.
mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
2.
ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.3.2025 I Nr. 89

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR315700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d93dc4da2c5b7073cfe1c0ecc26b9afbada3e9ab88a115ea37dd07f85e90de8d

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