StVZOAusnV 6
§ 3
Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Stand: Zuletzt geändert Art. 8a V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004500962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1c251e14a5d0ba96896261fed1d0a1c4b1d6bf55bc899f84b2d4e1597518d9c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 4 FZVVoraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges
„… örde oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis ersichtlich ist.“
- § 33 StVZOSchleppen von Fahrzeugen
„§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen die …“