StVZOAusnV 6
§ 4
Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Stand: Zuletzt geändert Art. 8a V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004500962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1c251e14a5d0ba96896261fed1d0a1c4b1d6bf55bc899f84b2d4e1597518d9c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 50 StVZOScheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
„Abweichend von § 49a Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht ausstrahlen.“