StVZO
§ 33Schleppen von Fahrzeugen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067910012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3a63ddd978776d87dc25c519481d1f8b13089730864681ce8aee2db0c91037a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 StVZOAusnV 6
„§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen die …“