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StVZOAusnV 42

§ 2

Zweiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 25.4.2006 I 988

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024790992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24e6e2c99152ca17582044c59d3508f2cf326306a0beee5c8ea575149ebd60b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 FZVZulassungsbescheinigung Teil I

    „Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig …“