StVZOAusnV 42
§ 3
- 1.
- mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchgeführt hat,
- 2.
- für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtungen nur Personen einsetzt, die besonders geschult sind, und
- 3.
- der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benannt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 25.4.2006 I 988
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024790992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24e6e2c99152ca17582044c59d3508f2cf326306a0beee5c8ea575149ebd60b