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StVZOAusnV 42

§ 3

Zweiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauabnahme nach § 1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werden, wenn sie
1.
mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchgeführt hat,
2.
für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtungen nur Personen einsetzt, die besonders geschult sind, und
3.
der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benannt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 25.4.2006 I 988

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024790992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24e6e2c99152ca17582044c59d3508f2cf326306a0beee5c8ea575149ebd60b

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