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StVollzVergO

§ 3Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung

Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz

Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 13.12.2007 I 2894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b3a47a72f95e4eeaccfe87c839c8945c2149d836c2a9d40c102b30fa7002a84

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