StVollzVergO
§ 1Grundlohn
| Vergütungsstufe I | = | Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. |
| Vergütungsstufe II | = | Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. |
| Vergütungsstufe III | = | Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. |
| Vergütungsstufe IV | = | Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. |
| Vergütungsstufe V | = | Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. |
| Vergütungsstufe I | 75 vom Hundert, |
| Vergütungsstufe II | 88 vom Hundert, |
| Vergütungsstufe III | 100 vom Hundert, |
| Vergütungsstufe IV | 112 vom Hundert, |
| Vergütungsstufe V | 125 vom Hundert |
der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes.
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 13.12.2007 I 2894
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000570977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b3a47a72f95e4eeaccfe87c839c8945c2149d836c2a9d40c102b30fa7002a84