StVollzVergO
§ 2Zulagen
- 1.
- für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes,
- 2.
- für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes,
- 3.
- für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 vom Hundert des Grundlohnes.
- 1.
- Im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
- 2.
- im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 13.12.2007 I 2894
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000570977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b3a47a72f95e4eeaccfe87c839c8945c2149d836c2a9d40c102b30fa7002a84