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StVOAusnV 9

§ 3

Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 382

Sonst: Die Geltung der V ist durch § 8 idF d. V v. 11.11.2010 I 1624 über den 31.12.2010 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317100998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5684fd88c7bbf04a625fd26d4f4228c4af6f2bd373c9d6de72f64bf6c2b4f42

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