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StVOAusnV 9

§ 2

Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach § 1 Nr. 2 dieser Verordnung ist die Bestätigung einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestätigung in deutscher Sprache erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt und während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 382

Sonst: Die Geltung der V ist durch § 8 idF d. V v. 11.11.2010 I 1624 über den 31.12.2010 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317100998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5684fd88c7bbf04a625fd26d4f4228c4af6f2bd373c9d6de72f64bf6c2b4f42

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