StVG
§ 39aAuskunft über Daten
- 1.
- der Antragsteller
- a)
- nachweist, dass die Verfügungsbefugnis des Halters über dessen Fahrzeuge gesetzlich oder in Folge gerichtlicher Anordnung auf den Antragsteller übergegangen ist oder auch vom Antragsteller ausgeübt werden kann, und
- b)
- glaubhaft macht, dass er die Daten zur Wahrnehmung straßenverkehrsrechtlicher Angelegenheiten des Halters benötigt,
- 2.
- der Antragsteller die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte und
- 3.
- kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Auskunft schutzwürdige Interessen des Halters beeinträchtigt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 276
Hinweis: Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004370909
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab945f61a31ad0ae8237f0ed195149c64a48d90166cc70c617a03c26464ddd9d