StVG
§ 39Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
- 1.
- Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Ordens- und Künstlername,
- 4.
- Anschrift,
- 5.
- Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
- 6.
- Name und Anschrift des Versicherers,
- 7.
- Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung,
- 8.
- gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
- 9.
- gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
- 10.
- Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
- 11.
- Kraftfahrzeugkennzeichen
- 1.
- die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt und
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
- 1.
- die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
- a)
- von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
- b)
- von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen
in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt, - 2.
- ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
- 3.
- die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 276
Hinweis: Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004370909
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab945f61a31ad0ae8237f0ed195149c64a48d90166cc70c617a03c26464ddd9d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 94 SGB 12Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
„… der b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt, 2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachu …“
- § 33 SGB 2Übergang von Ansprüchen
„… stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benöti …“