StVFernLV
§ 9Widerruf der Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
- 2.
- Nebenbestimmungen nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
- 3.
- das ferngelenkte Kraftfahrzeug außerhalb des Betriebsbereichs auf öffentlichen Straßen ferngelenkt wird,
- 4.
- keine hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen mehr zur Verfügung steht, die die Anforderungen nach § 10 erfüllen,
- 5.
- eine Person eingesetzt wird, die die Anforderungen nach § 10 nicht oder nicht mehr erfüllt,
- 6.
- der Halter die Pflichten nach § 14 nicht oder nicht mehr erfüllt, oder
- 7.
- durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs
- a)
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder
- b)
- eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist, die über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den genehmigten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus geht.
Aufh: V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 1.12.2030
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B00A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ca49ea903abab3d084c087bc3c54f1601ed4cc29ea0d5e8192d6a03514093f9