StVFernLV
§ 10Anforderungen an die fernlenkende Person
- 1.
- im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Halter beschäftigt ist,
- 2.
- das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
- seit mindestens drei Jahren ununterbrochen eine EU-, EWR- oder schweizerische Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse besitzt und
- 4.
- zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs befähigt und geeignet ist.
- 1.
- Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, auch durch Perspektivübernahme,
- 2.
- Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Sicherheit und den Komfort der Fahrzeuginsassen, auch durch Perspektivübernahme,
- 3.
- zum Fernlenkbetrieb dessen gesetzliche Grundlagen, Technik, Ablauf, Übernahme und Rückgabe der Fahrzeugkontrolle, Beteiligte und Rollen, Organisation, Richtlinien und Regelungen, Anwendungsfälle sowie Betriebsbereiche und -bedingungen,
- 4.
- zum Leitstand dessen Komponenten, Technik, Bedienung, Login und Einbindung in das Kontrollzentrum,
- 5.
- zur Latenz deren Ursachen, Folgen und Kompensation durch die fernlenkende Person,
- 6.
- zur Kommunikationsschnittstelle und Videoübertragung deren technischer Hintergrund und mögliche Fehler,
- 7.
- Sensorinformationen der Virtualität und Videodarstellung, Cyberkrankheit, Immersion und Präsenz,
- 8.
- Herausforderungen infolge menschlicher Einflüsse und der Umgang mit diesen Herausforderungen mit Blick auf Arbeitsbelastung, Situationsbewusstsein und Folgen für die Fahrsicherheit,
- 9.
- Kommunikation mit anderem Betriebspersonal, Fahrzeuginsassen, anderen Verkehrsteilnehmenden und den zuständigen Polizeibehörden,
- 10.
- Fernlenken und Fahren in unterschiedlichen Verkehrsumgebungen und unter unterschiedlichen Umgebungsbedingungen, insbesondere Helligkeit, Wetterverhältnisse, Verkehrsdichte, in Abhängigkeit von den tatsächlichen Einsatzszenarien der fernlenkenden Person und
- 11.
- Sicherheitsprüfungen des ferngelenkten Kraftfahrzeugs vor Abfahrt, während der Fahrt und nach Abstellen des Fahrzeugs.
- 1.
- die für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geltenden körperlichen und geistigen Eignungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
- 2.
- weder ein- oder beidseitig hochgradig schwerhörig ist, das heißt keinen Hörverlust von mindestens 60 % hat, noch ein- oder beidseitig gehörlos ist und
- 3.
- hinsichtlich des Sehvermögens zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 in der Lage ist, die für das Fernlenken relevanten Informationen auf dem Bildschirm des Leitstandes zu erkennen.
- 1.
- erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und
- 2.
- nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie der besonderen Verantwortung zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs gerecht wird.
Aufh: V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 1.12.2030
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B00A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ca49ea903abab3d084c087bc3c54f1601ed4cc29ea0d5e8192d6a03514093f9