StVFernLV
§ 12Pflichten der fernlenkenden Person
- 1.
- sich für sie ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt,
- 2.
- ihr von der hierfür zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse entzogen wurde,
- 3.
- ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder
- 4.
- ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines Kraftfahrzeugs erteilt wurden.
- 1.
- darf die fernlenkende Person nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führen,
- 2.
- hat sie die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und
- 3.
- darf sie keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördern.
Aufh: V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 1.12.2030
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B00A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ca49ea903abab3d084c087bc3c54f1601ed4cc29ea0d5e8192d6a03514093f9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 FeVEinschränkung und Entziehung der Zulassung
„… entzogen wurde, 3. ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder 4. ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines …“