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StVFernLV

§ 12Pflichten der fernlenkenden Person

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für ferngelenkte Kraftfahrzeuge

(1) Die fernlenkende Person hat den Halter des Kraftfahrzeugs unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und sobald
1.
sich für sie ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt,
2.
ihr von der hierfür zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse entzogen wurde,
3.
ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder
4.
ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines Kraftfahrzeugs erteilt wurden.
(2) Während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
1.
darf die fernlenkende Person nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führen,
2.
hat sie die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und
3.
darf sie keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördern.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 1.12.2030

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B00A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ca49ea903abab3d084c087bc3c54f1601ed4cc29ea0d5e8192d6a03514093f9

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 3 FeVEinschränkung und Entziehung der Zulassung

    „… entzogen wurde, 3. ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder 4. ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines …“