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FeV

§ 3Einschränkung und Entziehung der Zulassung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres ist, wer
1.
die körperlichen und geistigen Anforderungen, die für das sichere Führen des jeweiligen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres im Straßenverkehr notwendig sind, nicht oder nur noch bedingt erfüllt oder
2.
erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder Tiere verstoßen hat.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres zum Führen dieses fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder dieses Tieres begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass Folgendes beizubringen ist:
1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3),
2.
ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Absatz 3) oder
3.
ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu klären ist, ob ein Eignungsmangel zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres nicht mehr besteht.
(4) Bei der Entscheidung über die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Gutachten beizubringen, sowie bei der Entscheidung, Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich ihrer Art und ihres Umfangs, zu treffen und bei der dabei zu klärenden Frage der Eignung beziehungsweise des Vorliegens von Eignungszweifeln ist auch zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen. Kriterien für die Entscheidung, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist, können insbesondere sein:
1.
die Größe und das Gewicht des Fahrzeugs,
2.
die Fahreigenschaften,
3.
die erreichbare Höchstfahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf ebener Bahn sowie
4.
die Art der Bedienung und Benutzung des Fahrzeugs.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad11b24e0fc727a9079225108c7b379d2c5be00d4e7c6307dcff01df6fb4bde8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 11 StVFernLVSicherstellungspflichten des Halters in Bezug auf die Anforderungen an die fernlenkende Person

    „… lenken von Kraftfahrzeugen nach § 10 Absatz 1 erfüllen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleiben hiervon unberührt. (2) Der Halter ist verpflichtet, die Durchführung der Schulung nach § 10 Absatz 2 zu dokumen …“

  • § 12 StVFernLVPflichten der fernlenkenden Person

    „… entzogen wurde, 3. ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder 4. ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines …“