StUG
§ 46aEinschränkung von Grundrechten
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4129;
Stand: geändert durch Art. 27 G v. 20.12.2022 I 2759
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022720991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e09bff32fbaef1bf0745a24fefae15e28dcb4dc4d565d3fba796ce4a0c9f134
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 10 GG
„Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“