StTbV
§ 10Überprüfung, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
- 1.
- die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen,
- 2.
- die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie zuverlässig sind und
- 3.
- die sonstigen Pflichten auf Grund dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen des jeweiligen Landes erfüllt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EC0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69dee115a8a2e6059945ffa2b89b07e2d631d1b24ee9904e50ec312f7973371b