Zum Gesetzesinhalt

StTbV

§ 10Überprüfung, Rechtsverordnungen der Landesregierungen

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen sowie die eingesetzten Transportbegleiter.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob
1.
die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen,
2.
die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie zuverlässig sind und
3.
die sonstigen Pflichten auf Grund dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen des jeweiligen Landes erfüllt werden.
(3) Die Landesregierungen können die näheren Einzelheiten zu der Prüfung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.
(4) Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69dee115a8a2e6059945ffa2b89b07e2d631d1b24ee9904e50ec312f7973371b

XML-Quelle beim Herausgeber