(1) Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden sowie die für die Übertragung oder für die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben die in § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 1 bis 3 genannten Informationen einschließlich Adressdaten, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit des Transportbegleiters nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c schließen lassen, den jeweils nach Landesrecht für die Übertragung, die Überprüfung der Übertragung und die Beaufsichtigung nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit diese Informationen für die Prüfung der Rücknahme nach § 11 oder des Widerrufs nach § 12 aus der Sicht der übermittelnden Stelle im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
(2) Im Fall eines erheblichen Mangels eines Begleitfahrzeuges können die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden sowie die für die Übertragung oder für die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen nach Landesrecht zuständigen Behörden den Mangel, das Kennzeichen des Begleitfahrzeugs und das betroffene Transportbegleitungsunternehmen erfassen und den jeweils nach Landesrecht für die Übertragung, die Überprüfung der Übertragung und die Beaufsichtigung nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörden übermitteln.
(3) Die nach Landesrecht für die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Behörden dürfen die Informationen nach Absatz 1 und 2 erheben, speichern und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs bezüglich einer Übertragung nach § 2 verwenden, soweit dies im Einzelfall hierfür jeweils erforderlich ist. Soweit die nach Absatz 1 übermittelten Informationen für die Überprüfung nicht mehr erforderlich sind, sind diese Informationen jeweils einschließlich personenbezogener Daten von den zuständigen Behörden unverzüglich
1.
bei Speicherung in Papierform zu vernichten und
2.
bei Speicherung in elektronischer Form zu löschen.
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