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StTbV

§ 9Länderübergreifende Information

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

(1) Soweit eine nach Landesrecht zuständige Behörde Anhaltspunkte für Zweifel an dem Erfüllen der Voraussetzungen für die Übertragung durch ein Transportbegleitungsunternehmen hat, kann sie die zuständigen Behörden der anderen Länder um Informationen bitten, ob Erkenntnisse im Hinblick auf das Erfüllen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 bis 3 für die Übertragung vorliegen.
(2) Eine nach Landesrecht zuständige Behörde, die eine Übertragung ausspricht oder verlängert, hat die zuständigen Behörden der anderen Länder danach unverzüglich über diese Übertragung oder Verlängerung zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht auch im Fall einer Rücknahme nach § 11 oder eines Widerrufs nach § 12. § 13 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69dee115a8a2e6059945ffa2b89b07e2d631d1b24ee9904e50ec312f7973371b

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