(1) Für gewerbliche Betriebe im Saarland werden auf den Beginn des 1. Januar 1960 allgemein Einheitswerte festgestellt. Für den Bestand und die Bewertung sind dabei die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages zugrunde zu legen. Für den Bestand von Wertpapieren, Aktien und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages, für ihre Bewertung jedoch die Verhältnisse vom 31. Dezember 1959 maßgebend.
(2) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus einem saarländischen gewerblichen Betrieb dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zu dem saarländischen gewerblichen Betrieb gehören würde.
(3) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Steuerpflichtigen einem ihm gehörenden saarländischen gewerblichen Betrieb zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zum übrigen Vermögen gehören würde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.