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StRSaarEG

§ 93Hauptfeststellung der Einheitswerte für das Betriebsvermögen im Saarland

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1) Für gewerbliche Betriebe im Saarland werden auf den Beginn des 1. Januar 1960 allgemein Einheitswerte festgestellt. Für den Bestand und die Bewertung sind dabei die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages zugrunde zu legen. Für den Bestand von Wertpapieren, Aktien und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages, für ihre Bewertung jedoch die Verhältnisse vom 31. Dezember 1959 maßgebend.
(2) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus einem saarländischen gewerblichen Betrieb dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zu dem saarländischen gewerblichen Betrieb gehören würde.
(3) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Steuerpflichtigen einem ihm gehörenden saarländischen gewerblichen Betrieb zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zum übrigen Vermögen gehören würde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003390959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9c2931fced30aa451c2ec1719fb81b9a280cf3a4d1a7d929aac013bc7bc05b

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