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StRSaarEG

§ 92Wertverhältnisse bei Grundbesitz im Saarland

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des Bewertungsgesetzes) sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse im letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003390959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9c2931fced30aa451c2ec1719fb81b9a280cf3a4d1a7d929aac013bc7bc05b

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