(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
1.
Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen im Zuge des Wiederaufbaus vom 15. November 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1180),
2.
Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 29. Dezember 1953 (Amtsblatt des Saarlandes 1954 S. 8),
3.
Zweiten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1367) und
4.
Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607)
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstage bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile gewährt worden sind oder noch gewährt werden, bleiben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeitraums bestehen.
(2) Die Vorschriften des § 10 der in Absatz 1 Nr. 1 und § 16 der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.
(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des Eingliederungstages bezugsfertig gewordene Wohnungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung entsprechend den Grundsätzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Regelung durch Gesetz des Bundes oder des Saarlandes vorbehalten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
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