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StRSaarEG

§ 100Neuveranlagung und Nachveranlagung des Steuermeßbetrages im Saarland

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1) Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermeßbeträge werden auf den 1. Januar 1960 durchgeführt. Dabei werden zugrunde gelegt
1.
der auf den Beginn des 1. Januar 1960 fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert,
2.
soweit auf den 1. Januar 1960 eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der auf den Beginn des Eingliederungstages fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert,
3.
soweit auch auf den Eingliederungstag eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der nach § 90 auf den Eingliederungstag von Franken in Deutsche Mark umgerechnete Einheitswert.
(2) Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nachveranlagte Steuermeßbetrag gilt vom Kalenderjahr 1960 an. Der letzte vor dem Eingliederungstag veranlagte Steuermeßbetrag tritt mit Ablauf des Kalenderjahres 1959 außer Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003390959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9c2931fced30aa451c2ec1719fb81b9a280cf3a4d1a7d929aac013bc7bc05b

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