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§ 6Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz

Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.
(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.
(3) Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zugelassen werden. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
(4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 11.7.2022 I 1082

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244310017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f25ceb978561e6cddcf135503edad26b5b1ac6eb725666c2892e792ddadafd5

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